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HR | Kein Recht des Gesellschafters auf Löschung einer Handelsregistereintragung
Der Gesellschafter wird durch die Ablehnung der Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht i. S. des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung nicht der Beschlusslage der Gesellschaft entspricht.
Eine der Beschlusslage der Gesellschaft nicht entsprechende, unrichtige Eintragung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, hat deshalb keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Gesellschafterrechte und beeinträchtigt den Gesellschafter daher nicht in subjektiven Rechten. Auch aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters (vgl. § 15 HGB) ergibt sich keine unmittelbare Beeinträchtigung des Gesellschafters, da die (unrichtige) Eintragung der Auflösung der Gesellschaft zwar faktisch Auswirkungen auf das Verhalten potenzieller Geschäftsp...