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BFH 11.03.2025 IX R 24/22, StuB 12/2025 S. 479

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Einsicht in interne Vermerke und Stellungnahmen

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf die in internen Vermerken, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerken und interner Kommunikation enthaltenen personenbezogenen Daten (Bezug: Art. 15 DSGVO).

Praxishinweise

Die beklagte Finanzbehörde war u. a. der Auffassung, die beantragte Auskunft über interne Vermerke und Stellungnahmen habe dem Kläger nicht erteilt werden können. Insoweit bestehe ein gegenläufiges Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, die ein eigenes Datenschutzrecht beanspruchen könnten. Der BFH sah das anders: Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO bezieht sich auch auf interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation. Denn auch diese Unterlagen können personenbezogene Daten enthalten (vgl. dazu