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BFH Urteil v. - III R 13/85 BStBl 1989 II S. 328

Gesetze: FGO § 56 Abs. 2

Leitsatz

1. Ist die Klage verspätet erhoben worden, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt des Klageeingangs.

2. Die Pflicht zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Klageeingangs anhand der Eingangsmitteilung des Gerichts hängt nicht davon ab, daß konkrete Anhaltspunkte für eine Fristversäumnis vorliegen.

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 328
BFH/NV 1989 S. 15 Nr. 4
BFHE S. 282 Nr. 154,
AAAAA-98375

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