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Arbeitsverhältnis | Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit
Das Handeln eines Arbeitnehmers (hier: Bewegen einer Schubkarre) ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grds. nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt.
Das betrieblich veranlasste Handeln des Arbeitnehmers war nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen. Das Gericht verneint einen Anspruch des Arbeitgebers. Er habe mit se...