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NWB Nr. 24 vom Seite 1628

Beteiligungskettenverlängerungen und -kürzungen und ihre grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen im Rahmen des § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG

Dr. Karl Broemel und Christian Saecker

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1668Jüngst ist eine Reihe von Urteilen zu der Frage ergangen, unter welchen Bedingungen von einem sog. zählquotenrelevanten Übertragungsvorgang im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG auszugehen ist, wenn sich die Beteiligungsstruktur an einer grundbesitzenden Gesellschaft verlängert oder verkürzt.

Verlängerung einer Beteiligungskette

[i]Kettenverlängerung durch Zwischenschaltung ...Die grunderwerbsteuerliche Auswirkung ist dahingehend zu differenzieren, ob das neue Glied in der Beteiligungskette auf unmittelbarer oder auf mittelbarer Ebene zur grundbesitzenden Gesellschaft zwischengeschaltet wird. Dabei spielt grundsätzlich auch die Rechtsform der grundbesitzenden Gesellschaft eine Rolle.

  • Kettenverlängerung [i]... auf mittelbarer oder ... auf unmittelbarer Ebene; grundbesitzende Personengesellschaft: Aufgrund zivilrechtlicher Betrachtungsweise wird der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG unabhängig von der Rechtsform des Neugesellschafters ausgelöst. Ggf. Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG.

  • Kettenverlängerung auf unmittelbarer Ebene; grundbesitzende Kapitalgesellschaft: Es greift die zivilrechtliche Betrachtungsweise, so dass stets § 1 Abs. 2b GrEStG verwirklicht wird. Befreiung nach § 6 GrEStG kommt nicht in Betracht.

  • Kettenverlängerung [i]... unmittelbarer Ebene?auf mittelbarer Eben...