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BFH Urteil v. - V R 201/83 BFHE S. 261 Nr. 154,

Gesetze: UStG (1967) § 3 Abs. 10 S. 1

Leitsatz

Gewährt ein inländischer Kreditgeber Darlehen an einen ausländischen Kreditnehmer, so liegt der Ort der Leistung gemäß § 3 Abs. 10 S. 1 UStG (1967) im Inland, weil der Kreditgeber durch die Hingabe und durch das Belassen des Darlehens "ausschließlich . im Inland tätig wird".

Fundstelle(n):
BFHE S. 261 Nr. 154,
SAAAA-98330

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