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DSGVO | Schadensersatz nach testweiser Datenübertragung
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz (hier: 200 €) wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.
Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Arbeitgeberin erlaubt sein, u. a. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Arbeitgeberin übermittelte darüber hinaus weitere Daten des klagenden Arbeitnehmers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und di...