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Mietverhältnis | Mieterhöhung nach Modernisierung
Der Vermieter einer Wohnung kann eine Mieterhöhung (vgl. § 559 Abs. 1 BGB a. F. i. V. mit § 555b Nr. 1 BGB) verlangen, wenn nach dem Abschluss der zu Modernisierungszwecken vorgenommenen Arbeiten zum (ex ante-)Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. Dies hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten zu beurteilen, wobei er auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgreifen kann.
Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird, könne grds. nicht ausschließlich auf den tatsächlichen Energieverbrauch in dem Gebäude abgestellt werden, so das Gericht. Die Anknüpfung an den tatsächlic...