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SE | Virtuelle Teilnahme an Hauptversammlungen
Aufgrund der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Mitglieder des Aufsichtsrats am Ort der Hauptversammlung teilnehmen sollen, sofern deren Teilnahme nicht nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG im Weg der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf, kann die Satzung einer Aktiengesellschaft vorsehen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Weg der Bild- und Tonübertragung gestattet wird.
Entscheidend sei, so das Gericht, dass durch die Satzungsregelung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Aktionäre oder anderer Organe der Gesellschaft drohe. Zudem würden die Aufsichtsratsmitglieder nicht generell von der Teilnahmepflicht freigestellt, was unzulässig wäre. Die Revision ist beim BGH unter Az. II ZR 42/25 anhängig.