Verständnisfragen, ...
... Umsetzungstücken und deren Praxisfolgen
Sowohl die vorläufige Steuerfestsetzung von Leibrentnern der Basisversorgung (Stichwort „Doppelbesteuerung“) als auch die inzwischen erfolgte Aufhebung dieses Vorläufigkeitsvermerks haben bei uns in der Leserschaft zu Verständnisfragen geführt. Das ist nicht verwunderlich, sind doch im Zusammenhang mit vorläufigen Steuerfestsetzungen zahlreiche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten. Zudem stellt sich häufig die zentrale, aber mitunter nur sehr schwierig zu beantwortende Frage, wie weit ein Vorläufigkeitsvermerk eigentlich reicht. Davon hängt nämlich maßgeblich ab, inwieweit die Finanzbehörde die vorläufige Steuerfestsetzung später ändern darf und welche Einwendungen der Steuerpflichtige in einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren gegen eine vorläufige Steuerfestsetzung erheben kann. Erste Antworten zu den sich aus der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der „Doppelbesteuerung von Leibrenten“ ganz konkret ergebenden Praxisfolgen hatte Ermel in der NWB-Ausgabe 12/2025 S. 742 gegeben. In dieser NWB-Ausgabe auf beleuchtet Zapf nunmehr die wesentlichen Problemfelder eines Vorläufigkeitsvermerks insbesondere auch im Hinblick auf dessen Reichweite und gibt dabei wichtige Praxishinweise zu den im Einzelfall bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten.
Verständnisfragen wirft auch die widersprüchliche gesetzliche Formulierung der Übergangsregelungen in § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG auf. Konkret geht es um die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in der ab dem geltenden Fassung, mit der die fünfjährige Nachbehaltensfrist bei dem Übergang eines Grundstücks von einer auf eine andere Gesamthand auf zehn Jahre verlängert wurde. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt die zehnjährige Nachbehaltensfrist auch dann, wenn der Erwerbsvorgang vor dem verwirklicht worden ist und bei Inkrafttreten der Änderungsvorschrift die fünfjährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F. noch nicht abgelaufen war. Doch stimmt das wirklich? Das FG Düsseldorf und auch der BFH haben da so ihre Zweifel. Die Aussagen des BFH, so Graessner auf , könnten für vergleichbare Fallkonstellationen äußerst hilfreich sein und verfahrensrechtlich genutzt werden.
Die Gesellschafterliste – zum Handelsregister einzureichen sowohl bei der Anmeldung einer GmbH als auch nach jeder wirksamen Veränderung in der Person der Gesellschafter oder im Umfang der Beteiligung – stößt in der Praxis weniger auf Verständnisfragen als vielmehr auf eine ganze Reihe von Umsetzungstücken. Fehler in der Listenführung entstehen oft aus Mangel an Problembewusstsein, haben aber gleichwohl weitreichende Folgen. In ihrem Beitrag „Die GmbH-Gesellschafterliste“ auf erläutern Staake/Szalai daher nicht nur die richtige Gestaltung einer Gesellschafterliste, sondern geben auch Hinweise zur Fehlervermeidung.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 1553
RAAAJ-92765