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BBK Nr. 11 vom Seite 492

Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 EStG

Aktuelle BFH-Rechtsprechung und Neuerungen durch das JStG 2024

Sebastian Schmidt

Vielfach machen Vorbereitungen für eine Unternehmensnachfolge oder auch Anpassungen an eine sich verändernde Wirtschaftswelt die Umstrukturierung von Unternehmen erforderlich. Neben den umwandlungssteuerrechtlichen Vorschriften oder auch der für Sachgesamtheiten wie Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile geltenden Regelungen des § 6 Abs. 3 EStG bietet die Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG eine zusätzliche Möglichkeit, die Überführung oder Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Betriebsvermögen steuerneutral vorzunehmen, weil stille Reserven nicht aufgedeckt werden müssen. Dieser Beitrag fasst die Grundzüge der Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG in einem kurzen Überblick zusammen und setzt sich mit den Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) sowie der jüngeren BFH-Rechtsprechung auseinander.

Kernaussagen
  • Unentgeltliche Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer zum Buchwert sind nun möglich.

  • Durch die Verschärfung der sogenannten Körperschaftsklauseln wird nicht mehr nur eine Statusverbesserung von der Einkommen- zur Körperschaftsteuer sanktioniert. Vielmehr führt bereits die unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten zur Versagung der Buchwertübertragung.

  • Die Finanzverwaltung schließt sich der jüngeren BFH-Rechtsprechung an, welche in der fremdüblichen Veräußerung von Mitunternehmeranteilen oder eines Teils davon fortan keinen Sperrfristverstoß mehr erkennt.

S. 493

I. Übertragungen und Überführungen nach § 6 Abs. 5 EStG

Die [i]Umstrukturierung von BetriebsvermögenVorschrift des § 6 Abs. 5 EStG ordnet in den abschließend aufgeführten Fällen der Übertragung oder Überführung von Einzelwirtschaftsgütern im Betriebsvermögen zwingend die Fortführung der Buchwerte an, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dadurch werden steuerneutrale Umstrukturierungen von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften ermöglicht, weil stille Reserven nicht aufgedeckt werden müssen.

1. Überführung

Nach [i]Fälle der Überführung§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist der Buchwert in den Fällen anzusetzen, in denen ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

Das gilt nach Satz 2 auch für Überführungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen

  • einem Betriebsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft desselben Steuerpflichtigen sowie

  • den Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei unterschiedlichen Mitunternehmerschaften.

Der [i]Abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern ohne RechtsträgerwechselBegriff der Überführung ist nicht gesetzlich definiert. Eine Überführung ergibt sich aus einer abweichenden Zuordnung des Einzelwirtschaftsguts zu einem anderen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen für steuerliche Zwecke. Die abweichende Zuordnung folgt regelmäßig aus einer Nutzungsänderung des Wirtschaftsguts.

Praxishinweis:

Da Körperschaften und Personengesellschaften steuerlich nur einen Betrieb führen können, steht ihnen als Mitunternehmer regelmäßig nur der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG für Überführungen offen.

Mit [i]Zwingender Ansatz der Buchwerteder Überführung kommt es zu einer Entnahme aus dem abgebenden und zu einer Einlage in das aufnehmende Betriebsvermögen. Abweichend vom Regelfall, dass Entnahmen und Einlagen mit dem Teilwert zu bewerten sind, ist nach § 6 Abs. 5 EStG zwingend der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Ein Rechtsträgerwechsel liegt indes nicht vor, weil das Wirtschaftsgut weiterhin demselben Steuerpflichtigen zuzuordnen ist.

Praxishinweis:

Die Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt, wenn sie der uneingeschränkten Besteuerung im Inland unterliegen. Das ist typischerweise nicht mehr der Fall, wenn das Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist und dorthin überführt wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG).

2. Übertragung

Darüber [i]Fälle der Übertragunghinaus ermöglicht § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen

  • Nr. 1: einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers und dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft,

  • Nr. 2: einem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers und dem Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist,S. 494

  • Nr. 3: den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft,

  • Nr. 4: den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer (neu eingefügt durch das JStG 2024).

Mit [i]Übertragung durch Rechtsträgerwechseldem Begriff der Übertragung ist ein Rechtsträgerwechsel gemeint. Dieser liegt vor, wenn einem anderen Rechtsträger als dem bisherigen Eigentümer das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut verschafft wird. Eine Übertragung kann unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen, um den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 5 EStG zu eröffnen.