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Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – einfach mal alles ankreuzen? – Teil 6
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Schuldners sog. Drittauskünfte einholen, durch die sich ggf. neue Pfändungsmöglichkeiten für den Gläubiger ergeben.
§ 802l ZPO – Drittauskünfte
Unter folgenden Voraussetzungen darf der Gerichtsvollzieher (wiederum nur auf Antrag des Gläubigers) Drittauskünfte bei
- den Rentenversicherungsträgern (Arbeitgeber) 
- dem Bundeszentralamt für Steuern (Bankdaten) 
- Kraftfahrtbundesamt (Fahrzeug) 
- den berufsständischen Versorgungseinrichtungen 
einholen:
- der Schuldner verweigert die Abgabe der Vermögensauskunft (VA) 
- bei der Vollstreckung in die in der VA aufgeführten Vermögenswerte ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten 
- die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der VA ist nicht möglich, da Schuldner unbekannt verzogen ist (Details siehe § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a - c ZPO). 
Auch für die Einholung dieser Auskünfte fallen sowohl beim Gerichtsvollzieher als auch bei den Auskunft gebenden Stellen Kosten an.
Folgende Informationen können über die Drittauskünfte eingeholt werden:
- Konten des Schuldners oder Verfügungsberechtigung über Konten (Bundeszentralamt ...