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RENO Nr. 7 vom Seite 9

Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – einfach mal alles ankreuzen? – Teil 6

Von Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Schuldners sog. Drittauskünfte einholen, durch die sich ggf. neue Pfändungsmöglichkeiten für den Gläubiger ergeben.

§ 802l ZPO – Drittauskünfte

Unter folgenden Voraussetzungen darf der Gerichtsvollzieher (wiederum nur auf Antrag des Gläubigers) Drittauskünfte bei

  • den Rentenversicherungsträgern (Arbeitgeber)

  • dem Bundeszentralamt für Steuern (Bankdaten)

  • Kraftfahrtbundesamt (Fahrzeug)

  • den berufsständischen Versorgungseinrichtungen

einholen:

  • der Schuldner verweigert die Abgabe der Vermögensauskunft (VA)

  • bei der Vollstreckung in die in der VA aufgeführten Vermögenswerte ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten

  • die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der VA ist nicht möglich, da Schuldner unbekannt verzogen ist (Details siehe § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a - c ZPO).

Auch für die Einholung dieser Auskünfte fallen sowohl beim Gerichtsvollzieher als auch bei den Auskunft gebenden Stellen Kosten an.

Folgende Informationen können über die Drittauskünfte eingeholt werden:

  • Konten des Schuldners oder Verfügungsberechtigung über Konten (Bundeszentralamt ...

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