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Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – einfach mal alles ankreuzen? – Teil 6
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Schuldners sog. Drittauskünfte einholen, durch die sich ggf. neue Pfändungsmöglichkeiten für den Gläubiger ergeben.
§ 802l ZPO – Drittauskünfte
Unter folgenden Voraussetzungen darf der Gerichtsvollzieher (wiederum nur auf Antrag des Gläubigers) Drittauskünfte bei
den Rentenversicherungsträgern (Arbeitgeber)
dem Bundeszentralamt für Steuern (Bankdaten)
Kraftfahrtbundesamt (Fahrzeug)
den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
einholen:
der Schuldner verweigert die Abgabe der Vermögensauskunft (VA)
bei der Vollstreckung in die in der VA aufgeführten Vermögenswerte ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten
die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der VA ist nicht möglich, da Schuldner unbekannt verzogen ist (Details siehe § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a - c ZPO).
Auch für die Einholung dieser Auskünfte fallen sowohl beim Gerichtsvollzieher als auch bei den Auskunft gebenden Stellen Kosten an.
Folgende Informationen können über die Drittauskünfte eingeholt werden:
Konten des Schuldners oder Verfügungsberechtigung über Konten (Bundeszentralamt ...