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Die GmbH-Gesellschafterliste
Bedeutung, Gestaltung, Fallstricke
Die Gesellschafterliste ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der GmbH-Beratungspraxis. Maßgebliche Ursache hierfür dürfte nicht zuletzt die fehlende Sensibilität der Gesellschafter für die Bedeutung und Wirkungsweise der Liste sein, die zur Unachtsamkeit führt. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – für Gesellschafter von Altgesellschaften, die [i]Bisle, NWB 45/2019 S. 3299vor dem MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen v. , BGBl. 2008 I S. 2026) gegründet wurden. Für die Beratungspraxis ergeben sich aus diesem Umstand im Transaktionsgeschäft, aber auch im Zuge von Unternehmensveräußerungen, empfindliche Störpotenziale, die es zu kennen und zu vermeiden gilt.
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I. Bedeutung der Liste
1. Publizität des Gesellschafterbestands
Wird eine GmbH neu gegründet, muss ihrer Anmeldung zum Handelsregister eine Liste der Gesellschafter beigefügt werden (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). In der Liste müssen die in § 40 Abs. 1 GmbHG genannten Angaben zu jeder Person und deren Beteiligung enthalten sein. Allein im vereinfachten Gründungsverfahren gilt das Musterprotokoll zugleich als initiale Gesellschafterliste (§ 2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG).
[i]Transparenz über BeteiligungsverhältnisseDie Gesellschafterliste soll Aus...