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NWB Nr. 23 vom Seite 1557

Die GmbH-Gesellschafterliste

Prof. Dr. Marco Staake und Dr. Stephan Szalai

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1582Die Gesellschafterliste ist ein zentrales Element des GmbH-Rechts und weit mehr als eine bloße Formalie. Sie schafft Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse, da hierdurch offengelegt wird, wer in welchem Umfang Gesellschafter ist. Bei jeder Veränderung im Gesellschafterbestand – etwa bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung, im Erbfall oder bei einer Änderung des Beteiligungsumfangs – muss die Liste unverzüglich aktualisiert und zum Handelsregister eingereicht werden (§ 40 GmbHG). Sie ist dort für jedermann frei einsehbar und dient damit auch dem Informationsinteresse des Rechtsverkehrs.

Legitimationswirkung und Rechtsscheinträger

[i]Eingereichte Liste ist keine materielle ErwerbsvoraussetzungDie Einreichung einer neuen Gesellschafterliste ist zwar keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anteilserwerb, doch setzt § 16 Abs. 1 GmbHG insoweit einen starken Anreiz: Nur wer in der Liste als Gesellschafter ausgewiesen ist, darf von der Gesellschaft als Gesellschafter behandelt werden (sog. Legitimationswirkung). Dies gilt nach herrschender Ansicht auch für die Erben eines Gesellschafters. Hinsichtlich der Listenposition findet keine Gesamtrechtsnachfolge statt, was zu erheblichen ...