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Schuldbeitritt | Keine Verbrauchereigenschaft eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers
Ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist so lang nicht als Verbraucher i. S. von § 13 BGB, sondern als Unternehmer i. S. von § 14 BGB einzustufen, wie die Haftungsübernahme nicht auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht.
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haftet daher aufgrund seines erklärten Schuldbeitritts für die Erfüllung des zwischen der Darlehensgeberin und der GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrags als Gesamtschuldner. Die Bestimmungen über das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB) seien nicht entsprechend anwendbar, so das Gericht. Der Schuldbeitritt sei der gewerblichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers zuzurechnen.