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NWB Nr. 22 vom Seite 1489

Nicht mal so nebenbei

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Die Gemeinnützigkeit bietet Vereinen steuerliche Vorteile. Zur Erlangung dieser Vorteile muss ein Verein allerdings strikte Vorgaben in seiner Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllen. Und die haben es in sich, denn die zum steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht formulierten Anforderungen der Rechtsprechung und Finanzverwaltung sind hoch. Nicht ohne Grund ist die Literatur zum steuerlichen Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht so umfangreich. Viele Vereine nehmen daher die Expertise eines Steuerberaters zur Unterstützung in Anspruch. Doch auch die Beraterschaft sollte die Komplexität des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht unterschätzen. Eine „So-nebenbei-Beratung“ oder auch Gefälligkeitsprüfungen im Sinne von „Kannst Du nicht mal eben?“ sind riskant. Anlass für Leibner/Koops, auf einmal kompakt die wichtigsten Fehlerquellen aufzuzeigen und praktische Empfehlungen für die Bearbeitung von Mandaten aus dem Vereinsbereich zu geben.

Hintergrund für den Aufsatz von Thiel auf ist ein aktuelles Urteil des BFH, wonach ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis nur dann Arbeitslohn darstellen kann, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Klingt auf den ersten Blick einfach. Die aktuell dazu ergangene Rechtsprechung verdeutlicht aber die Vielschichtigkeit aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, die bei der tatrichterlichen Würdigung der Steuerpflicht von Forschungspreisgeldern zu beachten sind. Zwar ist ein als „im weitesten Sinne als Frucht der beruflichen Tätigkeit“ zu klassifizierendes Preisgeld stets einkommensteuerbar, und auch im Urteilsfall des BFH lag der preisbewehrten Habilitation eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese Forschungstätigkeit aber lag zeitlich vor dem Beginn des Dienstverhältnisses als Hochschullehrer, weshalb Wissenschaftspreis und Preisgeld sich letztendlich nicht als „Frucht“ der Forschungstätigkeit als Hochschullehrer darstellten.

Eine (Teil-)Entspannung bei § 50d Abs. 3 EStG hat Kraft auf zu vermelden. § 50d Abs. 3 EStG bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Vergünstigungen aus DBA und EU-Richtlinien für dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte (sog. Anti-Treaty/-Directive-Shopping). Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG erfüllt, entfällt der Entlastungsanspruch der ausländischen Gesellschaft auf Erstattung bzw. Freistellung von deutscher Quellensteuer teilweise oder vollständig. Mit einem kürzlich veröffentlichten Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG hat die Finanzverwaltung nunmehr einige sehr strenge Positionen betreffend die persönliche Entlastungsberechtigung sowie die Börsenklausel zugunsten einer liberalen Sichtweise aufgegeben.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 1489
QAAAJ-92398