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Know-how für die ZV
Steigende Pfändungsfreigrenzen zum = sinkende pfändbare Beträge. Ob eine Einkommenspfändung zum Erfolg führt, hängt maßgeblich von der Höhe der Bezüge des Schuldners sowie der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Zum wurde der Grundfreibetrag auf 1.560 € angehoben.
Anstieg der Pfändungsfreigrenzen im Vergleich zum Vorjahr
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Anzahl der
Unterhaltsberechtigten | Pfändungfreibetrag ab 07/24 | Pfändungsfreibetrag ab 07/25 |
0 | 1.499,99 € | 1.559,99 € |
1 | 2.059,99 € | 2.149,99 € |
2 | 2.369,99 € | 2.469,99 € |
3 | 2.679,99 € | 2.799,99 € |
4 | 2.999,99 € | 2.799,99 € |
5 | 3.309,99 € | 3.449,99 € |
Grundfreibeträge in Abhängigkeit von Unterhaltsverpflichtungen
Nach der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025) vom (BGBl 2025 I Nr. 110) erhöht sich der unpfändbare Betrag für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen seit von 1.491,75 € auf 1.555,00 € monatlich.
Damit ergibt sich bei 0 Unterhaltspflichten des Schuldners erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.560 € ein pfändbarer Betrag von 3,50 € / Monat.
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bis
1.559,99 | – |
1.560,00 bis 1.569,99 | 3,5 |
1.570,00 bis 1.579,99 | 10,5 |
1.580,00 bis
1.589,99 | 17,5 |
1.590,00 bis 1.5... |