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FG München Urteil v. - 4 K 978/22

Gesetze: BewG 2018 § 181 Abs. 1 Nr. 2, BewG 2018 § 181 Abs. 3, BewG 2018 § 184 Abs. 3 S. 1, BewG 2018 § 184 Abs. 3 S. 2, BewG 2018 § 185 Abs. 2 S. 1, BewG 2018 § 185 Abs. 2 S. 2, BewG 2018 § 188 Abs. 1, BewG 2018 § 188 Abs. 2 S. 1, BewG 2018 § 188 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, BauGB § 192 Abs. 3 S. 1, BauGB § 193 Abs. 5 S. 1, BauGB § 193 Abs. 5 S. 2

Nach § 188 BewG in der bis zum gültigen Fassung für die Bedarfsbewertung eines Mietwohngrundstücks maßgeblicher Liegenschaftszinssatz: Differenzierung des örtlichen Gutachterausschusses lediglich zwischen „allen Wohnungen” und „besonders attraktiven und zentrumsnahen Wohnlagen”

Leitsatz

1. Die Liegenschaftszinssätze sind für eine bestimmte Grundstücksart im Sinne des § 181 Abs. 1 BewG und eine bestimmte Lage auf dem Grundstücksmarkt zu ermitteln. Liegenschaftszinssätze können z. B. dann für eine bestimmte Lage auf dem Grundstücksmarkt ermittelt sein, wenn sie für einen bestimmten Stadtbezirk festgelegt worden sind (, BStBl 2020 II S. 760).

2. Vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung hingegen nicht an (, BStBl 2020 II S. 760).

3. Sind zum Zeitpunkt der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer den Finanzbehörden keine geeigneten Liegenschaftszinssätze mitgeteilt worden, etwa, weil die durch den Gutachterausschuss berechneten und den Finanzbehörden übermittelten Liegenschaftszinssätze nicht den Wertermittlungsstichtag umfassen, sind die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 BewG (in der bis gültigen Fassung) heranzuziehen.

4. Ein von einem Gutachterausschuss einer Stadt für alle Wohnungen (ohne Denkmalschutz) veröffentlichter Mittelwert der Liegenschaftszinssätze kann für die Bedarfsbewertung eines Mietwohngrundstücks für die Erbschaftsteuer geeignet sein, wenn der Gutachterausschuss daneben noch für besonders attraktive und zentrumsnahe Wohnlagen gesonderte Liegenschaftszinssätze veröffentlicht, dadurch auch eine Differenzierung nach der Lage der Wohnungen vorgenommen hat und wenn eine weitergehende Differenzierung für alle unterschiedlichen Wohnlagen nach den örtlichen Gegebenheiten aus den statistischen Daten und Verkaufsfällen heraus nicht möglich ist.

Fundstelle(n):
IAAAJ-92139

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