Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen Körperschaft- und Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Beim Erlass eines Haftungsbescheides muss das Finanzamt grundsätzlich hinsichtlich aller möglichen weiteren Haftungsschuldner
ermitteln, ob deren Inanspruchnahme in Betracht kommt.
2. Wenn der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH erst im Klageverfahren geltend macht, dass
der Prokurist und/oder faktische Geschäftsführer als weiterer Haftungsschuldner in Betracht gekommen wäre, ist dies nicht
entscheidungserheblich, wenn dies dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht bekannt war.
3. Das Finanzamt muss mit Blick auf einen in Steuersachen nicht nach außen in Erscheinung getretenen Prokuristen keine Ermittlungen
anstellen, wenn dessen Pflichtenstellung und Befugnisse in steuerlichen Angelegenheiten wesentlich durch den im Innenverhältnis
zugeteilten Aufgabenbereich bestimmt worden waren.
Fundstelle(n): GAAAJ-92131
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