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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 15/24

Gesetze: MwStSystRL Art. 16; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 2

Zu den Voraussetzungen für die nicht umsatzsteuerbare Entnahme und anschließende Veräußerung eines zuvor - ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs - im Wege der Einlage dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuges

Leitsatz

  1. Die Veräußerung eines Gegenstandes (hier zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug) erfolgt nur dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmen zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist (Anschluss an die Rechtsprechung des BFH).

  2. Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme.

  3. Die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich hat zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen, wobei es dabei zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstandes bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt.

Fundstelle(n):
PAAAJ-92128

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