Zu den Voraussetzungen für die nicht umsatzsteuerbare Entnahme
und anschließende Veräußerung eines zuvor - ohne die
Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs - im Wege der Einlage dem Unternehmen
zugeordneten Fahrzeuges
Leitsatz
Die Veräußerung eines Gegenstandes (hier zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug) erfolgt nur dann im Rahmen des Unternehmens,
wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmen zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits
aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist (Anschluss an die Rechtsprechung des BFH).
Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen
Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht
gegen eine Entnahme.
Die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich hat zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen,
wobei es dabei zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstandes
bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt.
Fundstelle(n): PAAAJ-92128
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