1. Eine Verzinsung nach § 236 AO (1977) kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind.
2. Bei der Durchführung des Kapitalertragsteuererstattungsverfahrens aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen prüft das Bundesamt für Finanzen die Abkommensberechtigung des ausländischen Gläubigers der Kapitalerträge (Steuerschuldner) kraft eigener Zuständigkeit. Wird der Einkommensteuerbescheid wegen Verneinung der unbeschränkten Steuerpflicht aufgehoben, so bindet diese Entscheidung nicht das Kapitalertragsteuererstattungsverfahren.
3. Eine entsprechende Anwendung des § 236 AO (1977) auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand eines nach § 363 Abs. 1 AO (1977) ausgesetzten Rechtsbehelfsverfahrens waren, ist nicht möglich.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 600 BFHE S. 401 Nr. 152, RAAAA-98245
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