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NWB Nr. 22 vom Seite 1511

Treaty und Directive Shopping

(Teil-)Entspannung bei § 50d Abs. 3 EStG

Prof. Dr. Gerhard Kraft

[i]Gebhardt in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 10. Aufl. 2025, § 50d, NWB MAAAJ-80277 Die aktuell geltende Fassung des § 50d Abs. 3 EStG wurde mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v.  eingeführt. Kernanliegen war es seinerzeit, den Erfordernissen des Unionsrechts zu genügen. Tatsächlich wurde die Bestimmung des § 50d Abs. 3 EStG an einigen Stellen verschärft, die für die Besteuerungspraxis wesentlich sind. Dem Vernehmen nach verzichtete das BMF im Gegensatz zur Situation bei früheren Versionen der Vorschrift bewusst auf ein BMF-Schreiben. Angesichts der zunehmenden Regelungsdichte ministerieller Anweisungen stellt sich die Frage nach den Motiven dafür. Denn immerhin finden sich in § 50d Abs. 3 EStG zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der praktischen Rechtsanwendung einer verlässlichen Auslegung bedürfen. Ohne entsprechendes Dekret vermag sich die Besteuerungswirklichkeit indessen nicht auf eine Position der Finanzverwaltung zu stützen. Dieser Umstand, wie er bislang bestand, war im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht förderlich. Vor diesem Hintergrund erscheint es bedeutsam, dass das BZSt am ein mit dem BMF abgestimmtes neues Merkblatt zur Entlastungsberechtigung n...