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KG Berlin 16.04.2025 2 UH 12/25, NWB 21/2025 S. 1440

GmbH | Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer

Bei Ansprüchen einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), für die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist. Dass zugleich die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Streitigkeit gem. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG vorliegen, steht dem nicht entgegen. Sind für eine Streitigkeit sowohl die Voraussetzungen einer Zuständigkeit nach § 72a GVG als auch nach § 95 GVG begründet, steht den Parteien ein Wahlrecht zu, welches sie durch die Antragstellung nach § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1 GVG nach ihrem Belieben ausüben können.

Anmerkung:

Zwar treffe es zu, dass die Ansprüche gegen den Geschäftsführer i. d. R. durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht würden und auch im Hinblick auf ihre materiellen Voraussetzungen insolvenzrecht...