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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 14 V 14156/24

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1, ErbStG 2022 § 9, ErbStG 2022 § 13d Abs. 3, ErbStG 2022 § 28 Abs. 3 S. 1, AO § 222

Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Leitsatz

1. Eine Stundung der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (in der vor dem gültigen Fassung) bzw. nach § 222 AO ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die auf das – nach § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigte – Vermögen entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entweder aus dem – neben dem begünstigte Vermögen – weiteren erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. § 28d Abs. 3 Satz 1 ErbStG stellt ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers ab, während es auf die wirtschaftliche Situation des Schenkers nicht ankommt.

2. Gehören zu dem eigenen Vermögen des Erwerbers auch solche Vermögensgegenstände, die im Falle eines Erwerbs ihrerseits nach § 28 Abs. 3 ErbStG begünstigt wären, ist einschränkend davon auszugehen, dass der Erwerber diese Vermögenswerte nicht seinerseits vorrangig veräußern muss, um die Steuern zu bezahlen; eine solche Pflicht liefe dem Zweck der Stundungsregelung zuwider. Ob solche Vermögensgegenstände ggf. als Sicherheit für eine Darlehensaufnahme des Erwerbers eingesetzt werden müssen, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Erwerber die auf den Erwerb des nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG begünstigten Vermögens entfallene Steuer nur durch dessen Veräußerung aufbringen kann, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Steuerentstehung gemäß § 9 ErbStG. Ist es dem Begünstigten in diesem Zeitpunkt möglich, die Mittel für die Begleichung der Steuer aus eigenen Mitteln oder aus dem sonstigen erworbenen Vermögen aufzubringen, kommt eine Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG nicht in Betracht.

4. Der Erwerber hat – vorrangig vor einer Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 ErbStG – neben eigenen Mitteln und neben sonstigem erworbenen Vermögen auch solche Mittel einzusetzen, die er durch die Aufnahme von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei einer Bank erlangen kann (Anschluss an FG-Rechtsprechung). Allerdings muss sich der Erwerber nicht auf eine Darlehensaufnahme außerhalb des regulären Kapitalmarktes, etwa bei Verwandten oder bei einem „Kredithai”, verweisen lassen.

5. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber weder über eigenes Vermögen verfügt noch eine (ausreichende) Kreditfinanzierung erlangen kann, obliegt dem Erwerber. Zwar sind an den Nachweis fehlender Fremdfinanzierungsmöglichkeiten keine überzogenen Anforderungen zu stellen; die bloße Behauptung des Erwerbers reicht indes keinesfalls aus.

6. Begehrt ein Antragsteller die vorübergehende Stundung einer festgesetzten Steuer bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Stundungsantrag in der Hauptsache, so ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO der richtige Rechtsbehelf.

Fundstelle(n):
HAAAJ-91552

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