Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Leitsatz
1. Eine Stundung der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (in der vor dem gültigen Fassung)
bzw. nach § 222 AO ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die auf das – nach § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigte
– Vermögen entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entweder aus dem – neben dem begünstigte Vermögen – weiteren erworbenem
Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. § 28d Abs. 3 Satz 1 ErbStG stellt ausschließlich auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers ab, während es auf die wirtschaftliche Situation des Schenkers nicht ankommt.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Erwerber die auf den Erwerb des nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG begünstigten
Vermögens entfallene Steuer nur durch dessen Veräußerung aufbringen kann, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Steuerentstehung
gemäß § 9 ErbStG. Ist es dem Begünstigten in diesem Zeitpunkt möglich, die Mittel für die Begleichung der Steuer aus eigenen
Mitteln oder aus dem sonstigen erworbenen Vermögen aufzubringen, kommt eine Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG nicht in Betracht.
3. Der Erwerber hat – vorrangig vor einer Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 ErbStG – neben eigenen Mitteln und neben sonstigem
erworbenen Vermögen auch solche Mittel einzusetzen, die er durch die Aufnahme von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei
einer Bank erlangen kann (Anschluss an FG-Rechtsprechung). Allerdings muss sich der Erwerber nicht auf eine Darlehensaufnahme
außerhalb des regulären Kapitalmarktes, etwa bei Verwandten oder bei einem „Kredithai”, verweisen lassen.
4. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber weder über eigenes Vermögen verfügt noch eine (ausreichende) Kreditfinanzierung
erlangen kann, obliegt dem Erwerber. Zwar sind an den Nachweis fehlender Fremdfinanzierungsmöglichkeiten keine überzogenen
Anforderungen zu stellen; die bloße Behauptung des Erwerbers reicht indes keinesfalls aus.
5. Ein ursprünglich gegebener Anspruch des Erwerbers auf Stundung kann in der Folgezeit insweit entfallen oder eingeschränkt
werden, wie sich seine wirtschaftliche Situation verbessert. Es kann dann auch eine ratenweise Begleichung der Erbschaftsteuer
in Betracht kommen.
Fundstelle(n): NAAAJ-91550
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