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FG Münster Urteil v. - 7 K 2394/20 E, G

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG 5 Abs. 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 1

Bilanzen

Teilwertabschreibung einer bestrittenen Forderung

Leitsatz

1. Für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist die Bewertung zum Bilanzstichtag und der Ansatz in der Steuerbilanz zu diesem Stichtag und nicht der unterjährige Ansatz in der Buchführung maßgebend.

2. Maßgebend für eine Aktivierung ist nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und damit einen realisierbaren Vermögenswert darstellt.

3. Ein Gewinn ist nach dem Vorsichtsprinzip in Ausprägung des Realisationsprinzips realisiert, wenn bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist.

4. Das im HGB kodifizierte Vorsichtsprinzip in Form des Realisationsprinzips als eines der Leitprinzipien der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gilt zwingend sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz.

5. Die gewinnwirksame Erfassung einer Forderung kann bei in vollem Umfang bestrittenen Forderungen nicht erfolgen.

6. Diese Grundsätze gelten für bilanzierungspflichtige wie auch für freiwillig bilanzierende Steuerpflichtige.

Fundstelle(n):
NAAAJ-91537

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