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NWB Nr. 21 vom Seite 1474

Transparenzregister: Meldung von Veränderungen und Umgang mit Unstimmigkeitsmeldungen

Empfehlung zu großer Sorgfalt, weil selbst kleine Übertragungsfehler die Behörde auf den Plan rufen

Fritz Schmidt

Das Transparenzregister dient der Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen des Privatrechts. Durch die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten, die hinter den meldepflichtigen Rechtseinheiten stehen, soll Geldwäsche verhindert, zumindest eingedämmt werden. Eine meldepflichtige Rechtseinheit (Entität) hat deshalb im Transparenzregister nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG) ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Weil Bußgelder drohen, sofern Meldungen unterlassen oder nicht korrekt vorgenommen werden, sind Unternehmen gut beraten, Routinen einzurichten, die gewährleisten, dass beim Vorliegen meldepflichtiger Sachverhalte die Meldungen tatsächlich und zeitnah erfolgen.

I. Meldepflichtige Entitäten

[i]Jur. Pers. und eingetragene PersonengesellschaftenMeldepflichtige Rechtseinheiten sind juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen, VVaG) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, eingetragene GbR) (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Auch eigennützige nichtrechtsfähige Stiftungen (§ 21 GwG) sind meldepflichtig.

Hinweis:

Ist eine GbR in das zum neu eingeführte Gesellsc...