Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
DSGVO | Datenverarbeitung durch eine oberste Finanzbehörde
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine oberste Finanzbehörde unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an. Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt.
Hier unterliegen die in den seit August 2014 elektronisch geführten Akten der Finanzbehörde enthaltenen Volltextdokumente dem Schutzbereich der DSGVO; die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sind vom Auskunftsanspruch erfasst, und zwar auch interne Vorgänge und sämtlicher Schriftverkehr, der personenbezogene Daten enthält (s. dazu auch , ). Personenbezogene Daten liegen unabhängig davon vor, ob die Finanzbehörde sie „gehoben“ oder in einem Dateisystem gespeichert hat. Bereits gewechselter Schriftverkehr, interne Vermerke und interne Stellungnahmen sowie Stellungnahmen anderer Steuerpflichtiger werden erfasst.