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WEG | Beschluss der GdWE über abweichende Kostenverteilung
Die Formulierung „bestimmte Arten von Kosten“ in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, wonach die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen können, hebt lediglich das allgemein für Beschlüsse geltende Bestimmtheitserfordernis hervor und begründet keine darüber hinausgehenden Anforderungen.
Der Beschluss über die Änderung des Verteilungsschlüssels entspreche hier ordnungsmäßiger Verwaltung, so das Gericht. Die auf § 16 Abs. 3 WEG a. F. gestützte Änderung einer vereinbarten Verteilung von Betriebskosten, die bestimmte Wohnungseigentümer privilegierte, entsprach nach der Rechtsprechung des BGH ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es für die vereinbarte Privilegierung keinen sachlichen Grund gab. Der BGH hat jetzt geklärt, dass die gleichen Grundsätze für die nunmehr er...