Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO – neue Pflichten, viele Fragen
Bereits zum ist ein (weiterer) zentraler Baustein im Kampf gegen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft getreten: das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO. Neben der Einzelaufzeichnungspflicht, der Belegausgabepflicht und dem Einsatz zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen (zTSE) stellt die Mitteilungspflicht eine wesentliche Säule des sogenannten Kassengesetzes dar. Und bringt – selbstverständlich – neue Anforderungen für Unternehmen und damit auch für deren steuerliche Berater mit sich.
Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer, den Einsatz sowie die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen der Finanzverwaltung mitzuteilen. Damit verbunden sind zahlreiche Einzelfragen, die in der Beratungspraxis derzeit für Unsicherheit sorgen. Dass im Vorfeld nicht alle Sachverhalte bedacht werden konnten, die mit der Mitteilungspflicht einhergehen, entspräche der Natur der Sache bei Einführung eines neuen Verfahrens, so Thomas Geberzahn und Tobias Teutemacher in ihrem Beitrag ab der .
So ist es nur folgerichtig, dass das Bundesministerium der Finanzen in seinen FAQ zum Mitteilungsverfahren vermutlich noch weitere Sachverhaltskonstellationen klarstellen wird. Dennoch sind aktuell viele praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Betriebsstätte, dem elektronischen Aufzeichnungssystem und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung für die tägliche Arbeit offen: Müssen auch nicht mehr genutzte Registrierkassen gemeldet werden? Wie wird zwischen einem Kassensystem und einer einfachen Registrierkasse unterschieden? Was gilt für Reservekassen? Und mit welchen Konsequenzen müssen Unternehmen rechnen, wenn sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachkommen?
Diesen und weiteren Fragen gehen Thomas Geberzahn und Tobias Teutemacher in ihrem nach. Sie geben konkrete, gut nachvollziehbare Hinweise für die Anwendung in der Praxis und helfen dabei, die notwendige Klarheit zu schaffen.
Herzliche Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
BBK 2025 Seite 429
KAAAJ-91123