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Wechsel der Gewinnermittlungsart: vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung
Mit dem Wachstumschancengesetz vom wurden durch die Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO die steuerlichen Buchführungsgrenzen auf 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn angehoben. Diese Änderung eröffnet weiteren Steuerpflichtigen die Möglichkeit, vom Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur einfacheren Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), zu wechseln.
Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft beziehen und Kaufmann sind. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) und einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt (§ 1 Abs. 2 HGB). Ein Kaufmann unterliegt gem. § 238 HGB der Buchführungspflicht.
Eine Ausnahme greift für sog. Kleinst-Kaufleute. Dies sind Einzelunternehmen, deren Umsatzerlöse maximal 800.000 € betragen und die einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 80.000 € erzielen (§ 241a HGB). Die Erhöhung der Grenzwerte erfolgte durch Art. 29 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfa...