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Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung bei der Mitüberlassung von Hochregalen
Die Mitüberlassung von Hochregalen im Rahmen der Vermietung einer Lagerhalle führt nicht zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Zwar handelt es sich bei Hochregalen um Betriebsvorrichtungen und damit um bewegliche Wirtschaftsgüter, sodass der Vermieter nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltet; die Mitüberlassung festinstallierter Hochregale dient aber der Grundstücksverwaltung und ist ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung.
[i]Lagerhalle wurde mit Hochregalen überlassenBei der von der Klägerin, einer Immobilien-GmbH, in den Jahren 2017 und 2018 vermieteten Lagerhalle handelte es sich um eine sogenannte Spezialimmobilie, die sinnvollerweise nur als Lagerhalle vermietet und genutzt werden konnte. Ohne Mitüberlassung der Hochregale hätte der jew...