Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bestehen einer Außenhaftung bei § 15a Abs. 3 EStG
Gewinnzurechnung bei allen Einlageminderungen?
Der IV. Senat des BFH beschäftigt sich derzeit mit der Norm des § 15a EStG: Erst kürzlich wurde das wichtige Urteil zu Einlagen bei Mehrentnahmen in den Vorjahren veröffentlicht. Diesem folgte die nicht überraschende Aussage, dass die rechtsträgerübergreifende Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage das Kapitalkonto bei der Anwendung von § 15a EStG mindert. Nunmehr geht es um die Frage, in welchen Fällen eine Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG bei einer Außenhaftung unterbleibt.
Eine Einlageminderung kann zur Gewinnzurechnung führen.
Voraussetzung: Ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste waren vorhanden.
Ausnahme I: Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten.
Ausnahme II: Bestehen der Außenhaftung eines Kommanditisten.
.
I. Inhalt des § 15a Abs. 3 EStG
§ 15a Abs. 3 EStG ist keine Norm, welche der Rechtsanwender ständig im Blick hat. Deshalb soll zunächst ein Blick auf die gesetzliche Formulierung der sogenannten Einlageminderung erfolgen:
1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. 2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist. S. 399
Die [i]Einlageminderung = Gewinnzurechnung soweit keine Haftung und ausgleichs- bzw. abzugsfähige Verluste in der VergangenheitEinlageminderung, welche voraussetzt, dass ein negatives Kapitalkonto durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht, führt nach der grundlegenden Aussage des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG zu einer Gewinnzurechnung. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine Haftung besteht oder entsteht. Zudem ist die Gewinnzurechnung auf die Verluste des Kommanditisten beschränkt, die im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen sind.
Diese [i]Verrechenbare Verluste entstehenGewinnzurechnungen mindern in der Folge die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (§ 15a Abs. 3 Satz 4 EStG).
II.
1. Sachverhalt
Die A GmbH & Co. KG war zum die einzige Kommanditistin der gewerblich tätigen und klagenden GmbH & Co. KG. Deren Haftsumme betrug zu diesem Zeitpunkt 1.000 € und wurde am auf 630.000 € erhöht und auch geleistet. Eine weitere Erhöhung erfolgte im selben Jahr auf 1.064.000 €. Eine diesbezügliche Einzahlung erfolgte aber nicht. Die für § 15a EStG relevanten steuerlichen Kapitalkonten haben sich im Streitjahr wie folgt entwickelt:
Streitig war die Höhe der Gewinnzurechnung aufgrund der Einlageminderung.