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Die Aufnahme der Vorratsinventur
I. Vorbemerkungen
Nach § 240 Abs. 1 und 2 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Ein eben solches setzt eine Bestandsaufnahme voraus. Dieser – als Inventur bezeichnete Vorgang – hat grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu umfassen. Allerdings bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 HGB einer körperlichen Bestandsaufnahme dabei nicht, wenn durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Verfahrens gesichert ist, dass auch ohne eine körperliche Bestandsaufnahme Art, Menge und Wert der betreffenden Vermögensgegenstände festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund konzentriert sich der Vorgang der Inventur im engeren Sinne zumeist auf das Vorratsvermögen. Eine solche Vorratsinventur vollzieht die Aufnahme von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen Erzeugnissen sowie fertigen Erzeugnissen und Waren zumeist im Wege der körperlichen Inventur.
Sollten die Vorräte für den Abschluss wesentlich sein, so hat der Abschlussprüfer gemäß ISA [DE] 501 Tz. 4 ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu Vorhandensein und Beschaffenheit der Vorräte zu erlang...