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UmwG | Ohne Schlussbilanz keine Eintragung
Die einer Abspaltung zugrunde liegende Schlussbilanz muss zum Zeitpunkt der Anmeldung jedenfalls auf- und festgestellt sein. Die nach § 17 Abs. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) notwendige Bilanz irgendwann nachzureichen, genügt nicht.
Der Anmeldung einer Abspaltung zum Register des Sitzes jedes übertragenden Rechtsträgers ist eine (Schluss-)Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (§ 17 Abs. 2 i. V. mit § 125 Abs. 1 UmwG). Im Streitfall war aber die Schlussbilanz zum 31.12. weder im Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. § 242 Abs. 2 HGB) noch vor Ablauf des 31.8. des Folgejahrs (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG) auf- und festgestellt worden.