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NWB Nr. 17 vom Seite 1156

Die E-Rechnung bei Wohnungseigentümergemeinschaften und ihren Verwaltern

Fritz Schmidt

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1168Seit dem müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung für an andere Unternehmer erbrachte Leistungen besteht demgegenüber erst ab 2027 bzw. 2028. Wohnungseigentümergemeinschaften sind grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen, deren Leistungen an die Eigentümer aber nach § 4 Nr. 13 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (Abschn. 4.13.1 Abs. 2 UStAE). Damit sind Wohnungseigentümergemeinschaften von der E-Rechnungspflicht nur betroffen, wenn sie steuerpflichtige Leistungen erbringen oder auf die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 13 UStG bzw. die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten. Davon zu unterscheiden sind wiederum die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Verwalter an die Wohnungseigentümergemeinschaften.

Wohnungseigentümergemeinschaften

[i]Empfangsverpflichtung seit dem 1.1.2025Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Unternehmer zur Entgegennahme von E-Rechnungen verpflichtet. Für die Entgegennahme dürfte grundsätzlich die Bereitstellung einer E-Mail-Adresse ausreichend sein, da eine Verpflichtung zur elektronischen Verarbeitung der eingehenden E-Rechnungen (zunächst) nicht besteht.

Bei der Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft Ausgangsrechnungen als E-Rechnung zu erstellen hat, ist danach zu differenzieren, ob steuerpflichtige Umsätze erbracht werden.