Steuererklärungen 2024
Mitte März erfolgte der bundesweite Startschuss der Finanzverwaltung für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2024. Geschuldet ist dieser vermeintlich späte Bearbeitungsbeginn der Übermittlungsfrist für Arbeitgeber, Versicherungen und weitere Institutionen, die bis zum relevante Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzämter melden konnten. Einfluss auf die gesetzlichen Steuererklärungsfristen hat das nicht – vielmehr gilt bei nicht beratenen Steuerpflichtigen wieder die reguläre Erklärungsfrist von sieben Monaten aus Vor-Coronazeiten, letzter Abgabetag ist daher der . Hingegen noch einmal zwei Monate Verlängerung gewährt der Gesetzgeber den beratenen Steuerpflichtigen, deren allgemeine Erklärungsfrist statt regulär Ende Februar 2026 damit erst am endet. Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen, die sich gegenüber dem letzten Veranlagungszeitraum aus Gesetzesänderungen, neuen Verwaltungsvorschriften oder der aktuellen Rechtsprechung ergeben haben und für die Erstellung der Einkommensteuererklärung relevant sein können, fasst Sowinski auf zusammen.
Wichtige im letzten Jahr ergangene bzw. in Kraft getretene Gesetzesänderungen sowie Verlautbarungen der Finanzverwaltung und Gerichtsentscheidungen, die Bedeutung für die Körperschaftsteuererklärung 2024 haben, nehmen Franke/Schuhmann auf in den Blick. So z. B. den umfangreich überarbeiteten Umwandlungssteuererlass, die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, die Schreiben zur kürzlich durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz angepassten Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG), zu § 4k EStG (zum Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Besteuerungsinkongruenzen) sowie zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes.
Einen Überblick über wesentliche Entwicklungen des Gewerbesteuerrechts und Hilfestellungen für die Anfertigung der Gewerbesteuererklärung 2024 gibt Rengier auf . Dabei wartete das Jahr 2024 wieder mit einigen interessanten Gerichtsentscheidungen auf. Hervorzuheben sind die Klarstellung der Reichweite der Gewerblichkeitsfiktion des § 2 Abs. 2 GewStG im Rahmen des Verlustübergangs bei Geschäftsübergang auf eine Kapitalgesellschaft und das Urteil des BFH zur Nichtanrechnung ausländischer Quellensteuer auf den Gewerbeertrag innerhalb der Organschaft.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht stand das Jahr 2024 im Zeichen der Vorbereitung auf die verpflichtende elektronische Rechnungstellung. Die für die Umsatzsteuererklärung 2024 relevante Rechtsentwicklung resultiert jedoch zum großen Teil aus der Rechtsprechung und deren – so Robisch/Greif auf – vereinzelt immer wieder überraschenden Ergebnissen sowie den vielen aktuell anhängigen Verfahren am BFH und EuGH, die Berater und Verantwortliche in den Unternehmen kennen sollten.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 1025
BAAAJ-89750