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FG Köln | Einlagenrückgewähr bei Vermögensübertragung in Frankreich
Die Klägerin ist eine französische Aktiengesellschaft (SAS). Alleingesellschafter der Klägerin ist der als Sondervermögen ausgestattete Z Immobilienfonds. Dieser wird durch die Y GmbH verwaltet. 2018 wurde die Auflösung der Klägerin beschlossen. Die Auflösung fand nach französischem Recht ohne Liquidation durch vollständige Übertragung des Vermögens auf den Alleingesellschafter statt (transmission universelle du patrimoine). Die Klägerin beantragte im Folgenden die gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr für das Jahr 2018. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass die Vermögensübertragung nach französischem Recht einer Verschmelzung gleiche und deshalb keine Einlagenrückgewähr nach deutschem Verständnis darstelle. Hiergegen wandte sich die Kläger...