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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 10 SF 91/23 EK KR

Gesetze: GVG § 198

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Wiedergutmachung auf andere Weise kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus Sicht eines verständigen Dritten keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Klageverfahrens beigetragen hat.

Fundstelle(n):
TAAAJ-89676

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