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EuGH Urteil v. - C-807/23

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 AEUV – Rechtsanwälte – Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern – Territoriale Beschränkungen – Nationale Regelung, nach der ein Teil der Ausbildungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters verpflichtend bei einem Anwalt mit Sitz im Inland zu absolvieren ist

Leitsatz

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass

er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bestimmter Teil einer praktischen Verwendung, die für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf erforderlich ist und während derer der Rechtsanwaltsanwärter über eine gewisse Vertretungsbefugnis vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verfügt, bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt zu absolvieren ist und

nach der die Absolvierung dieser praktischen Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt auch dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Rechtsanwalt in ersterem Mitgliedstaat zugelassen ist und die im Rahmen der praktischen Verwendung ausgeübten Tätigkeiten das Recht des ersteren Mitgliedstaats betreffen, so dass es den betroffenen Juristen somit auch nicht erlaubt ist, diesen Teil der praktischen Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung zu absolvieren, dass sie den zuständigen nationalen Behörden gegenüber nachweisen, dass dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, ihnen eine Ausbildung und Erfahrung bieten kann, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem in ersterem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt bietet.

Gesetze: AEUV Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, AEUV Art. 26, AEUV Art. 45, RL 98/5/EG Art. 1 Abs. 1, RL 98/5/EG Art. 10 Abs. 1

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Katharina Plavec und der Rechtsanwaltskammer Wien (Österreich) (im Folgenden: RAK) über die Abweisung der Anträge von Frau Plavec auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Ausstellung einer kleinen Legitimationsurkunde, aus der die begrenzte Vertretungsbefugnis gemäß § 15 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 15. Juli 1868 (RGBl. Nr. 96/1868) in der Fassung vom (BGBl. I 39/2023) (im Folgenden: RAO) ersichtlich ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Art. 45 AEUV bestimmt:

„(1) Innerhalb der [Europäischen] Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

…“

4 Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36), heißt es: „Nach Artikel [26 AEUV] umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen. Nach Artikel [4 Absatz 2 Buchstabe a AEUV] ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der [Union]. Für die Angehörigen der Mitgliedstaaten bedeutet die Beseitigung dieser Hindernisse insbesondere, dass sie als Selbständige oder als abhängig Beschäftigte die Möglichkeit haben, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre berufliche Qualifikation erworben haben.“

5 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie soll die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, erleichtern.“

6 Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/5 sieht vor:

„Der Rechtsanwalt, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig ist und eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses Mitgliedstaats, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist, wird für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG [des Rates vom über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16)] vorgesehenen Voraussetzungen freigestellt. Unter ‚effektiver und regelmäßiger Tätigkeit‘ ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung zu verstehen; Unterbrechungen aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.

…“

Österreichisches Recht

7 § 2 RAO sieht vor:

„(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. … Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; …

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

2.

eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;

3.

eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; … Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.

…“

8 § 15 Abs. 3 und 4 RAO bestimmt: „(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.

(4) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen … die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.“

9 § 30 Abs. 1 RAO lautet:

„Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts … zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10 Frau Plavec war ab Jänner 2022 als abhängig Beschäftigte bei der Kanzlei Jones Day in Frankfurt am Main (Deutschland) tätig, wo sie von KI, einem österreichischen Rechtsanwalt und Partner dieser Kanzlei, ausgebildet wurde. Mit E‑Mail vom beantragte sie bei der RAK die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter sowie die Ausstellung einer kleinen Legitimationsurkunde, aus der die begrenzte Vertretungsbefugnis gemäß § 15 Abs. 3 RAO ersichtlich ist.

11 Auf Rückfrage der RAK übermittelte Frau Plavec mit Schreiben vom die nachfolgenden ergänzenden Informationen. Ihr derzeitiger Wohnort und gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich in Frankfurt am Main; in Wien (Österreich) habe sie einen Nebenwohnsitz. Ihre Tätigkeit beziehe sich ausschließlich auf österreichisches Recht. Ihr Ausbildungsanwalt, KI, der ihr gegenüber bezüglich das österreichische Recht betreffende Erledigungen alleine weisungsberechtigt sei, berate österreichische und ausländische Mandanten der Kanzlei Jones Day im österreichischen Recht und vertrete diese vor österreichischen Behörden sowie Gerichten. Im Zuge ihrer Ausbildung habe sie zur Vertretung der Mandanten von KI somit mehrmals wöchentlich Kontakt mit österreichischen Behörden und Gerichten.

12 Mit Bescheid vom wies die zuständige Abteilung der RAK den Antrag von Frau Plavec gemäß § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 RAO mit der Begründung ab, dass sie ihre praktische Verwendung nicht bei einem Rechtsanwalt in Österreich absolviere.

13 Per trat Frau Plavec aus der Kanzlei Jones Day aus.

14 Der gegen den Bescheid vom erhobenen Vorstellung gab der Ausschuss der RAK in seinem Bescheid vom keine Folge. In diesem Bescheid wurde u. a. angeführt, dass KI in Österreich Prüfungskommissär für die Rechtsanwaltsprüfung aus dem Stand der Rechtsanwälte sei und auch Verfahrenshilfe leiste. Hierzu verfüge er neben dem Sitz in Frankfurt am Main auch über einen Kanzleisitz in Wien, für den er gemäß der RAO eine andere österreichische Rechtsanwältin als Substitutin namhaft gemacht habe. Seit dem sei er daher aufgrund eines dauerhaften Auslandsaufenthalt als abwesend gemeldet.

15 Frau Plavec und KI erhoben gegen den Bescheid vom Berufung an den Obersten Gerichtshof (Österreich) – das vorlegende Gericht –, mit der sie beantragten, diesen Bescheid aufzuheben und der RAK aufzutragen, Frau Plavec für den Zeitraum vom bis in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einzutragen.

16 Das vorlegende Gericht stellt klar, dass es im vor ihm anhängigen Rechtsstreit nur noch um die Frage gehe, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum Frau Plavec die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter erfüllt habe, da sie die Kanzlei Jones Day am verlassen habe. Außerdem wies das vorlegende Gericht die Berufung von KI als unzulässig zurück, da er kein eigenständiges Interesse an der rückwirkenden Eintragung von Frau Plavec in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter habe.

17 Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich aus § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 RAO ergebe, dass von der fünfjährigen Gesamtdauer der praktischen Verwendung, die verpflichtend sei, um Rechtsanwalt zu werden, mindestens drei Jahre und sieben Monate in Österreich und davon mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu absolvieren seien. Befinde sich der Dienstort eines Rechtsanwaltsanwärters außerhalb von Österreich, könne die zuständige Rechtsanwaltskammer sich nicht in die Kanzlei dieses Rechtsanwaltsanwärters begeben, um ihren gesetzlichen Auftrag der Aufsicht über den Rechtsanwaltsanwärter und den Ausbildungsanwalt, der für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen habe, wahrzunehmen.

18 Gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 RAO könne die Zeit der praktischen Verwendung von Frau Plavec bei KI hingegen auf den Teil der praktischen Verwendung angerechnet werden, der im Ausland absolviert werden dürfe.

19 Zum Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Ausbildung von Frau Plavec nicht in Österreich erfolgt sei, auch wenn sie unter Anleitung eines in Österreich eingetragenen Rechtsanwalts im Bereich des österreichischen Rechts tätig gewesen sei.

20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich die Frage, ob nationale Bestimmungen, nach denen ein Teil der praktischen Ausbildungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters zwingend im Inland zu verbringen ist, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen, obwohl ein anderer Teil der Ausbildungszeit im Ausland verbracht werden darf.

21 Es vertritt die Auffassung, dass solche Bestimmungen jedenfalls sachgerecht seien und mit den Wertungen des Unionsrechts übereinstimmten. Insbesondere mache Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/5 den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat davon abhängig, dass ein Rechtsanwalt, der unter der in seinem Herkunftsstaat erlangten Berufsbezeichnung tätig sei, eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Aufnahmestaat nachweise. Müssten Rechtsanwälte, die in ihrem Herkunftsstaat schon über eine Berufsbefugnis verfügten und dort schon praktisch tätig gewesen seien, im Aufnahmestaat eine solche Berufserfahrung nachweisen, könne dies für den Zugang von Rechtsanwaltsanwärtern zum Rechtsanwaltsberuf erst recht verlangt werden.

22 Das vorlegende Gericht führt außerdem aus, dass eine Tätigkeit wie die von Frau Plavec in Frankfurt am Main ausgeübte auch unter Berücksichtigung der modernen Kommunikationsmöglichkeiten nicht jenen Grad an Intensität von Kontakten mit österreichischen Gerichten und Behörden aufweisen könne, den eine Ausbildung in einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Österreich gewährleiste. Im Übrigen sei es wenig lebensnah, anzunehmen, dass Frau Plavec intendiert habe, zur Teilnahme an Verhandlungen vor österreichischen Gerichten und Behörden eigens von Frankfurt am Main anzureisen, insbesondere angesichts des Umstands, dass die von ihr angestrebte kleine Legitimationsurkunde nur ein sehr eingeschränktes Vertretungsrecht gewähre, das im Zivilverfahren im Wesentlichen die Zuständigkeit der Bezirksgerichte (Österreich) betreffe. Schließlich sei der Ausbildungsanwalt von Frau Plavec hauptsächlich im österreichischen Schiedsverfahrensrecht tätig, obwohl Ausbildungsanwälte nach der RAO verpflichtet seien, Rechtsanwaltsanwärtern eine umfassende Ausbildung zu vermitteln.

23 Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art 45 AEUV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der österreichischen Rechtsanwaltsanwärter ein Teil der praktischen Verwendung (Ausbildungszeit) eines Berufsanwärters zwingend als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt in Österreich, also im Inland, zu verbringen ist, während für diesen Teil der praktischen Verwendung (Ausbildungszeit) eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht ausreichend ist, auch wenn diese Tätigkeit dort unter der Aufsicht eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts im Bereich des österreichischen Rechts erfolgt?

Zur Vorlagefrage

24 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bestimmter Teil einer praktischen Verwendung, die für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf erforderlich ist und während derer der Rechtsanwaltsanwärter über eine gewisse Vertretungsbefugnis vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verfügt, bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt zu absolvieren ist und nach der die Absolvierung dieser praktischen Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt auch dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Rechtsanwalt in ersterem Mitgliedstaat zugelassen ist und die im Rahmen der praktischen Verwendung ausgeübten Tätigkeiten das Recht des ersteren Mitgliedstaats betreffen.

25 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf nicht harmonisiert sind, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind (Urteil vom , Onofrei, C‑218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Da die Voraussetzungen für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf von Personen, die in keinem Mitgliedstaat zur Ausübung dieses Berufs zugelassen sind, bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert sind, bleiben die Mitgliedstaaten weiterhin für die Festlegung dieser Voraussetzungen zuständig (Urteil vom , Onofrei, C‑218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 25).

27 Daraus folgt, dass das Unionsrecht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig macht (Urteil vom , Onofrei, C‑218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 26), was die Absolvierung einer Phase der praktischen Verwendung umfassen kann.

28 Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der durch den AEU‑Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben, und die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften dürfen keine ungerechtfertigte Behinderung der tatsächlichen Ausübung der u. a. durch Art. 45 AEUV garantierten Grundfreiheit darstellen (Urteil vom , Onofrei, C‑218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Es ist zu berücksichtigen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt, auch wenn sie eine praktische Verwendung regelt, die zu der Ausbildung gehört, die den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf ermöglicht, da die betroffenen Juristen ihre Tätigkeit im Rahmen der praktischen Verwendung als abhängig Beschäftigte ausüben, die ein Gehalt bekommen (vgl. entsprechend Urteil vom , Morgenbesser, C‑313/01, EU:C:2003:612, Rn. 60). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Akt, der dem Gerichtshof vorliegt, dass Frau Plavec im Rahmen ihrer praktischen Verwendung bei der Kanzlei Jones Day ein Gehalt bezogen hat.

30 Nach ständiger Rechtsprechung sollen sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit, einschließlich Art. 45 AEUV, den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom , Kommission/Niederlande [Übertragung des Werts von Rentenanwartschaften], C‑459/22, EU:C:2023:878, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteil vom , A, C‑716/17, EU:C:2019:598, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 45 AEUV einer nationalen Maßnahme, mit der hinsichtlich des Zugangs zum Rechtsanwaltsberuf festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen Berufserfahrung zu berücksichtigen ist, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurde, der diese Maßnahme erlassen hat, grundsätzlich entgegensteht, wenn diese Maßnahme geeignet ist, die Ausübung der vom AEU‑Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsbürger einschließlich der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der diese Maßnahme erlassen hat, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom , Onofrei, C‑218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 30). Dies gilt auch für eine nationale Regelung, die die Anrechnung von Berufserfahrung, die im Rahmen eines bestimmten Teils der für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf erforderlichen praktischen Verwendung erworben werden muss, nur deshalb ausschließt, weil dieser Teil der Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt absolviert wird.

33 Daraus folgt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der ein bestimmter Teil der für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf erforderlichen praktischen Verwendung bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt absolviert werden muss, eine Beschränkung der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit darstellt, da sie geeignet ist, die Ausübung dieser Freizügigkeit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, indem sie für diese Unionsbürger die Möglichkeit, ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt auszuüben, beschränkt.

34 Entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen wird diese Feststellung nicht dadurch entkräftet, dass gemäß dieser Regelung eine mehrmonatige Tätigkeit im Ausland als ein anderer Teil der praktischen Verwendung angerechnet werden kann. Da nämlich davon ausgegangen wird, dass die drei Jahre der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt, die dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Teil der Ausbildung entsprechen, verpflichtend bei einem Rechtsanwalt in Österreich zu absolvieren sind, werden Juristen, die den Beruf des Rechtsanwalts ergreifen möchten, durch diese Regelung daran gehindert, während dieses Teils der praktischen Verwendung von ihrem durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen.

35 Eine solche Beschränkung der Freizügigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom , Onofrei, C‑218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung die Ziele des Schutzes der Empfänger juristischer Dienstleistungen und einer geordneten Rechtspflege verfolge. Diese Ziele können als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden und eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit rechtfertigen (Urteil vom , Onofrei, C‑218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Außerdem erscheint eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter von der Absolvierung einer praktischen Verwendung bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt abhängig macht, als solche zur Erreichung dieser Ziele nicht ungeeignet.

38 Zum einen kann eine solche Regelung dazu beitragen, sicherzustellen, dass ein Jurist, der in einem Mitgliedstaat Rechtsanwalt werden möchte, tatsächliche Erfahrungen im Bereich der Rechtspraxis in diesem Mitgliedstaat sammelt und die für Rechtsanwälte geltenden Regelungen sowie die Gepflogenheiten kennt, die deren Beziehungen mit den Gerichten und Behörden des Mitgliedstaats prägen, bevor er diesen Beruf ausüben darf. Zum anderen sind die zuständigen Behörden somit normalerweise in der Lage, auf einfache Weise die Bedingungen der Durchführung einer solchen praktischen Verwendung zu prüfen und insbesondere zu beurteilen, ob der Inhalt der praktischen Verwendung den Vorgaben des nationalen Rechts entspricht. Wie vom vorlegenden Gericht ausgeführt, ermöglicht eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende der zuständigen österreichischen Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags der Aufsicht über den Rechtsanwaltsanwärter und den Ausbildungsanwalt insbesondere den Zutritt zur Kanzlei des Ausbildungsanwalts, um sicherzustellen, dass die Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters den konkreten Vorgaben für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs entspricht.

39 Es ist jedoch festzustellen, dass die Voraussetzung, wonach ein Jurist einen bestimmten Teil der praktischen Verwendung bei einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt zu absolvieren hat, da sie – wie es sich aus dem Akt ergibt, der dem Gerichtshof vorliegt – sicherstellen soll, dass der Rechtsanwalt ausreichende Erfahrung in der Praxis des nationalen Rechts und mit Kontakten zu den österreichischen Behörden und Gerichten erworben hat, um gewährleisten zu können, dass die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgten Ziele des Schutzes der Empfänger juristischer Dienstleistungen und einer geordneten Rechtspflege verwirklicht werden, über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

40 Die Absolvierung der praktischen Verwendung durch Juristen bei einem in Österreich eingetragenen, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt zusammen mit dem Erfordernis, den zuständigen nationalen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass diese Verwendung vergleichbare Erfahrungen ermöglicht wie eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Österreich, wäre nämlich eine Maßnahme, die die Verwirklichung der Ziele, die mit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verfolgt werden, ebenfalls ermöglichen würde, und erscheint weniger einschneidend als die durch die fragliche Regelung verursachte Beschränkung.

41 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein Jurist, der eine praktische Verwendung bei einem in Österreich eingetragenen, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt absolviert, keine angemessene Ausbildung erhalten bzw. keine ausreichende Praxiserfahrung im österreichischen Recht erwerben kann, die mit der Ausbildung und Erfahrung eines Juristen vergleichbar sind, der seine praktische Verwendung in Österreich absolviert. Unter diesen Umständen erscheint eine Verpflichtung, hinreichend nachzuweisen, dass die im Lauf einer solchen praktischen Verwendung tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eine Ausbildung und Erfahrung bieten, die der während einer praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Österreich erworbenen Ausbildung und Erfahrung nicht nachstehen, geeignet, die tatsächliche Verwirklichung der Ziele dieser Verwendung zu gewährleisten.

42 Zweitens können die zuständigen Behörden im Rahmen einer Regelung wie der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils beschriebenen die Bedingungen der Durchführung der praktischen Verwendung nach wie vor wirksam prüfen.

43 Erachten sie dies aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen für erforderlich, können sie zunächst den Rechtsanwaltsanwärter und seinen Ausbildungsanwalt vorladen, um Erläuterungen zur Durchführung der praktischen Verwendung einzuholen; gegebenenfalls können sie auch die Unterbrechung der praktischen Verwendung anordnen oder ihre Anrechnung versagen, sollte der Vorladung keine Folge geleistet werden. Den Ausführungen der RAK in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist außerdem zu entnehmen, dass sie solche Vorladungen vornimmt, wenn es in konkreten Fällen berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Vorgaben für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern im Hinblick auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gibt.

44 Außerdem sind, da im vom vorlegenden Gericht angeführten Fall sowohl der Rechtsanwaltsanwärter als auch der Ausbildungsanwalt in dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht die Ausbildung zum Rechtsanwalt erfolgt, bei der Rechtsanwaltskammer eingetragen sind, normalerweise die Berufsaufsichtsbehörden für disziplinarrechtliche Maßnahmen zuständig, wenn die Betroffenen versuchen, die zuständigen Behörden über den Inhalt der praktischen Verwendung zu täuschen oder Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verwendung zu missachten.

45 Schließlich trifft es zwar zu, dass im Rahmen einer Regelung wie der oben in Rn. 40 des vorliegenden Urteils beschriebenen die zuständigen Behörden zu Aufsichtszwecken nicht unbedingt Zutritt zur Kanzlei des Ausbildungsanwalts haben, jedoch kann dieser Zutritt für das Erreichen der mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziele nicht als unerlässlich betrachtet werden. Aus den Ausführungen der RAK in der mündlichen Verhandlung ergibt sich außerdem, dass sie für die Überprüfung, ob die Ziele der praktischen Verwendung erreicht werden, in der Praxis auf weniger einschneidende Aufsichtsmaßnahmen setzt als Vor‑Ort-Kontrollen in Anwaltskanzleien.

46 Der Umstand, dass nach österreichischem Recht ein Rechtsanwaltsanwärter nach 18 Monaten praktischer Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Österreich über eine sehr weite Vertretungsbefugnis verfügt, vermag die vorstehenden Ausführungen nicht in Frage zu stellen, da in Anwendung einer Regelung wie der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils beschriebenen die Erfahrung, die ein Jurist nach Abschluss dieser Phase der praktischen Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt gesammelt hätte, mit jener vergleichbar wäre, über die ein Rechtsanwaltsanwärter nach Abschluss der gleichen Phase seiner praktischen Verwendung bei einem Anwalt in Österreich verfügt.

47 Sofern das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung einer vergleichbaren Logik folgt wie Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/5, ist im Übrigen festzustellen, dass die im Rahmen des Erlasses dieser Richtlinie getroffene Entscheidung des Unionsgesetzgebers in Bezug auf die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten Rechtsanwälten auferlegen können, die nach Erwerb der Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat ihren Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausüben wollen, die Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags nicht auf einen Sachverhalt beschränkt werden kann, der nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

48 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bestimmter Teil einer praktischen Verwendung, die für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf erforderlich ist und während derer der Rechtsanwaltsanwärter über eine gewisse Vertretungsbefugnis vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verfügt, bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt zu absolvieren ist und nach der die Absolvierung dieser praktischen Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt auch dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Rechtsanwalt in ersterem Mitgliedstaat zugelassen ist und die im Rahmen der praktischen Verwendung ausgeübten Tätigkeiten das Recht des ersteren Mitgliedstaats betreffen, so dass es den betroffenen Juristen somit auch nicht erlaubt ist, diesen Teil der praktischen Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung zu absolvieren, dass sie den zuständigen nationalen Behörden gegenüber nachweisen, dass dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, ihnen eine Ausbildung und Erfahrung bieten kann, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem in ersterem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt bietet.

Kosten

49 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bestimmter Teil einer praktischen Verwendung, die für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf erforderlich ist und während derer der Rechtsanwaltsanwärter über eine gewisse Vertretungsbefugnis vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verfügt, bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt zu absolvieren ist und nach der die Absolvierung dieser praktischen Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt auch dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Rechtsanwalt in ersterem Mitgliedstaat zugelassen ist und die im Rahmen der praktischen Verwendung ausgeübten Tätigkeiten das Recht des ersteren Mitgliedstaats betreffen, so dass es den betroffenen Juristen somit auch nicht erlaubt ist, diesen Teil der praktischen Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung zu absolvieren, dass sie den zuständigen nationalen Behörden gegenüber nachweisen, dass dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, ihnen eine Ausbildung und Erfahrung bieten kann, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem in ersterem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt bietet.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:234

Fundstelle(n):
UAAAJ-89667