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BFH Urteil v. - IV R 175/84 BStBl 1987 II S. 89

Gesetze: AO (1977) § 18 Abs. 1 Nr. 1AO (1977) § 19 Abs. 1AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2bAO (1977) § 124 Abs. 2AO (1977) § 175 (Abs. 1) Nr. 1AO (1977) § 164FGO § 96 Abs. 2GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

1. Hat das FA über die gesonderte Gewinnfeststellung zu Unrecht Feststellungsbescheide erlassen, so kann es nach deren Aufhebung bei den bestandskräftigen Folgebescheiden die erforderlichen Berichtigungen jedenfalls dann vornehmen, wenn die Feststellungsbescheide wirksam waren und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

2. Zum Inhalt des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 89
BFHE S. 119 Nr. 148,
QAAAA-98014

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