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StuB Nr. 8 vom Seite 1

Koalitionsvertrag vorgestellt …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... kommt die angekündigte Unternehmensteuerreform?

Am haben CDU/CSU und SPD ihren Koalitionsvertrag vorgelegt. Das 146 Seiten starke Dokument geht dabei in seinem steuerpolitischen Teil an mehreren Stellen über das am veröffentlichte Sondierungspapier hinaus. Der Einstieg in eine Unternehmensteuerreform wird wie folgt beschrieben: Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 soll eine 30%ige degressive AfA für Ausrüstungsinvestitionen („Investitions-Booster“) gelten. Der Körperschaftsteuersatz soll ab dem in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt auf dann 10 % sinken. Die degressive AfA und die Steuersatzsenkung sollen in einem Gesetzgebungsverfahren gemeinsam und offenbar noch im laufenden Jahr 2025 beschlossen werden. Darüber hinaus sollen das Optionsmodell (§ 1a KStG) und die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) wesentlich verbessert werden. Die angehende Koalition will prüfen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können. Den Solidaritätszuschlag wollen die Koalitionäre dagegen unverändert bestehen lassen. Der Einkommensteuertarif soll zur Mitte der Legislaturperiode für kleine und mittlere Einkommen gesenkt werden. Aussagen zum künftigen Tarifverlauf oder zum Ausgleich der kalten Progression enthält der Koalitionsvertrag nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die Regelungen im Detail aussehen werden und dann steht vieles unter dem Mantel des sog. Finanzierungsvorbehalts.

Bilanzierung von Einbringungen

In Anlehnung an das Steuerrecht wird auch in der handelsrechtlichen Praxis häufig der Begriff der „Einbringung“ verwendet, um Vermögenszuwendungen eines Gesellschafters (oder eines Dritten) an (s)eine Gesellschaft zu bezeichnen. Bei der Verwendung dieses Begriffs bleibt jedoch unklar, in welcher Form das Vermögen in die Gesellschaft „eingebracht“ werden soll. Nicht jede Vermögenszuwendung ist mit einer Erhöhung des Stammkapitals zur Ausgabe neuer Anteile verbunden. Die handelsrechtliche Bilanzierung der „Einbringung“ variiert sowohl beim Zuwendenden als auch beim Empfänger in Abhängigkeit von der Art der Durchführung der Vermögenszuwendung. Aus handelsrechtlicher Sicht empfiehlt es sich daher, die „Einbringung“ danach zu differenzieren, ob es sich um eine Sacheinlage, eine Sachzuzahlung oder einen Sachzuschuss handelt. Dr. Katharina Philippsen behandelt das Thema .

Änderungen im Bereich Organschaft nach dem neuen Umwandlungssteuer-Erlass

Das BMF hat am den überarbeiteten Umwandlungssteuer-Erlass veröffentlicht. Ein Großteil der Änderungen gegenüber der Ursprungsfassung vom geht auf die Berücksichtigung von zwischenzeitlich ergangenen Gesetzesänderungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung zurück. Dies betrifft auch den Abschnitt zu Auswirkungen der Umwandlung auf eine Organschaft. Julian Fey stellt die wesentlichen Änderungen vor.

Bleiben Sie zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 8/2025 Seite 1
SAAAJ-89526