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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 27 | Abschreibung: (Keine) Besonderheiten bei Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für Baudenkmäler

Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren klären, ob im Rahmen der Aufteilung des Kaufpreises für ein als Baudenkmal geschütztes Gebäude der Grund und Boden nur mit einem reduzierten Betrag anzusetzen ist, weil das Denkmal dauerhaft erhalten werden muss. Das FG Köln hat dies in erster Instanz verneint. Das letzte Wort hat der für die Vermietungseinkünfte zuständige IX. Senat des BFH.

Ein sehr häufiger Streitpunkt mit dem Finanzamt ist bekanntlich die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für eine Immobilie auf das Gebäude sowie auf den Grund und Boden – im Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Der Bundesfinanzhof muss sich demnächst mit der Frage befassen, ob insoweit Besonderheiten gelten, wenn keine „normale Immobilie”, sondern ein Baudenkmal erworben wird.

Der Kläger im Streitfall argumentierte im Wesentlichen: Das Baudenkmal müsse immer erhalten bleiben und dürfe nie abgerissen werden. Das Grundstück sei somit nicht selbständig verkehrsfähig und damit wertlos. Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises müsse der Bodenwert daher mit null Euro angesetzt werden. Oder zumindest abgezinst werden.

Ic...