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Begleitleistungen in der Chirurgie (Teil II)
In den vorherigen Ausgaben dieser Zeitschrift wurden die Gebührennummern für die chirurgischen Eingriffe besprochen und die Unterschiede zwischen BEMA und GOZ herausgearbeitet. Chirurgische Maßnahmen sind aber nicht ohne bestimmte Begleitleistungen, beispielsweise die Anästhesien, durchführbar. Andere Leistungen entstehen als normale Folge des chirurgischen Eingriffs, dazu gehören unter anderem die Nachbehandlungen. In diesem Beitrag bekommen Sie Abrechnungstipps und Informationen im Zusammenhang mit Nachbehandlungen und chirurgischer Wundrevision nach operativen Eingriffen.
Nachbehandlung und Wundrevision
Die BEMA-Position 38 Nachbehandlung (N) wurde ausführlich in dem Beitrag in der Aprilausgabe (vgl. ZFA 04/25) dargestellt. Man kann diese Position als „Grundposition“ für Nachbehandlungen nach einem chirurgischen Eingriff bezeichnen, denn die Leistungsbeschreibung ist so allgemein und umfassend gehalten, dass die meisten Maßnahmen darunter abgerechnet werden können.
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Auszug aus dem
BEMA | |
BEMA-Nr.
38 | N |
Nachbehandlung nach
chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, ... |