Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden betr Klageerzwingungsverfahren - Androhung einer Missbrauchsgebühr für künftige Fälle missbräuchlicher Beschwerdeerhebung
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO
Instanzenzug: StA Berlin Az: 284 Js 426/25 Bescheid der Staatsanwaltschaftvorgehend StA Berlin Az: 284 Js 421/25 Bescheid der Staatsanwaltschaftvorgehend StA Berlin Az: 284 Js 488/25 Bescheid der Staatsanwaltschaftvorgehend StA Berlin Az: 233 UJs 273/25 Bescheid der Staatsanwaltschaftvorgehend StA Berlin Az: 235 UJs 278/25 Bescheid der Staatsanwaltschaft
Gründe
I.
1Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben jeweils entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie keine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO erhoben oder eine Beschwerdeentscheidung nicht abgewartet haben, um sodann - im Falle einer Ablehnung - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stellen (zur Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsantrags vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1304/17 -, Rn. 15). Überdies genügen die Verfassungsbeschwerden offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
2Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
3Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in den von den Beschwerdeführern ebenfalls angestrengten Verfahren 2 BvR 382/25, 2 BvR 383/25 und 2 BvR 384/25.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250320.2bvr038725
Fundstelle(n):
QAAAJ-89181