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Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden.
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen in Rechtsform der GmbH. Zu Werbezwecken sponserte sie u.a. zwei Vereine und warb in diesem Zusammenhang u.a. auf deren Trikots sowie auf dem Spielfeld und in Programmheften. Von einem Werbeunternehmen bezog sie Leistungen der Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum. Ihre Werbeaufwendungen verbuchte die Klägerin auf drei Buchungskonten. Auf dem Konto 660112 erfasste sie die Sponsoringaufwendungen im Zusammenhang mit den Vereinen. Auf den Buchungskonten 660106 und 660111 verbuchte sie diverse Ausgaben im Zusammenhang mit der Anmietung von Werbeflächen. Hierbei handelte es sich um Flächen an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und in Bahnhöfen sowie im öffentlichen Raum, in Gaststätten sowie an Autobahnen. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Dienstleister und regelmäßig nicht Eigentümer ...