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Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food- Artikeln durch Einzelhändler
Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat.
I. Sachverhalt
Der Kläger, ein Einzelkaufmann, betrieb mehrere Supermärkte und entnahm in den strittigen Jahren 2015 – 2017 Waren für den Eigenbedarf, ohne diese Entnahmen einzeln aufzuzeichnen. Stattdessen nutzte er die vom BMF veröffentlichten Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) vom (BStBl 2014 I, 1575 = SIS 14 33 24) für die Gewinnermittlung.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die BMF-Regelung nur für Nahrungs- und Genussmittel gelte, nicht jedoch für Non-Food-Artikel. Daher nahm das FA Hinzuschätzungen für die Entnahmen von Non- Food-Artikeln vor und erhöhte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bzw. § 7 Satz 1 GewStG und die Umsatzsteuer entsprechend. Das FG gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und entschied, dass die Hinzuschätzungen des FA unzulässig seien, da sie über die Pauschbeträge der BMF-Regelu...