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Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung gemäß § 25 f UStG
Aktueller Anlass
§ 25 f UStG wurde durch das JStG 2019 v. (BGBl 2019 I, S. 2451) mit Wirkung ab ins UStG eingefügt. Die Norm integriert dabei insbesondere Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit betrügerischen Ketten- und Karussellgeschäften ins UStG, geht aber darüber auch hinaus. Das III C 5 – S 7429- b/21/10003 :001 = SIS , BStBl 2022 I, S. 1001 ausführlich zu dieser Vorschrift durch eine Er gänzung des UStAE Stellung genommen, was unterstreicht, welche Bedeutung die Finanzverwaltung § 25 f UStG beimisst. Durch das JStG 2020 v. (BGBl 2020 I, S. 3096) hat mit Wirkung ab § 25 f UStG eine redaktionelle Anpassung im Zuge der Integrierung der Vorschrift des § 26 b UStG, auf die § 25 f UStG Bezug nahm, in § 26 a Abs. 1 UStG erfahren.
Handlungsbedarf
Die steuerliche Beratung muss die Risiken, die sich aus § 25 f UStG ergeben, insbesondere, was die Versagung des Vorsteuerabzug anbelangt, berücksichtigen.
Handlungszeitraum
Die aktuelle Rechtslage betrifft sämtliche Fälle, die sich entweder noch in der Gestaltungsphase befinden oder in der Vergangenheit offengehalten wurden.
1. Einfluss der Rechtsprechung des EuGH
Da der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug nimmt (BT-Drucks. 19/13436, S. 160), ist ...