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USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 14

Keine Anwendung der Differenzbesteuerung für den Lieferanten bei vorheriger unrechtmäßiger Anwendung der Differenzbesteuerung durch dessen Vorlieferanten; Vertrauensschutz

(Revision beim BFH unter XI R 23/24)

Pascal Bender

Das Sächsische FG musste sich mit Urteil vom () damit auseinandersetzen, ob ein Unternehmer für seine Lieferungen aus Vertrauensschutzgründen die Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a UStG auch dann in Anspruch nehmen darf, wenn dessen Vorlieferant seinerseits die Gegenstände unrechtmäßig der Differenzbesteuerung unterworfen hat, dies aber für den Unternehmer nicht erkennbar war. Das Sächsische FG lehnte dies für das Festsetzungsverfahren ab und verwies auf den Billigkeitsweg.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Wiederverkäufer ist, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. Maßgeblich ist hierfür, dass die Veräußerung zum normalen Betätigungsfeld des Unternehmers gehört und von vornherein beabsichtigt war (An- und Verkauf).

  2. Erwirbt ein Unternehmer entsprechende Gegenstände von seinem Vorlieferanten, welcher in seinen Rechnungen auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweist, diese im Ergebnis jedoch unrechtmäßig für sich beansprucht hat, so scheidet in richtlinienkonformer Auslegung und nach dem Normzweck eine nachfolgende Anwendung der Differenzbesteu...